Zulassungsstatus /Fallzahlen von rd. 50 % des Fachgruppendurchschnitts

01.08.2020

Fallzahlen von rund 50 % des Fachgruppendurchschnitts lassen nicht den Schluss zu, dass keine fortführungsfähige Praxis im Sinne von § 103 Abs. 3a S. 1 SGB V existiert.

Die Feststellungen der Versorgungsgründe im Sinne von § 103 Abs. 3a S. 3 SGB V setzen jedoch eine Bedarfsprüfung bezogen auf den gesamten betroffenen Planungsbereich voraus. Der klagende Facharzt für Allgemeinmedizin beantragte erfolglos die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens seines Vertragsarztsitzes mit vollem Versorgungsauftrag. Der Zulassungsausschuss stimmte jedoch lediglich der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens hinsichtlich eines halben Versorgungsauftrags zu.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2019, Az.: L 5 KA 1334/17

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