Zulassungsentziehung: Visuelles Ausspionieren der Praxisangestellten in ihrer Intimsphäre
01.08.2020
Auch Verfehlungen außerhalb des Kernbereichs der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit, die im Zusammenhang mit dem Praxisbetrieb erfolgen (hier: Eingriff in die Privat- und Intimsphäre der Praxismitarbeiterinnen durch Herstellen von Videoaufnahmen im Umkleideraum der Praxis), können eine Zulassungsentziehung rechtfertigen.
BSG, Urteil vom 03.04.2019, Az.: B 6 KA 4/18 R