Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentziehung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Das gilt sowohl für Zulassungs-entziehungen wegen gröblicher Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten (§ 95 VI 1 letzte Alternative SGB V), als auch für eine Zulassungsentziehung aufgrund nicht mehr vorliegender Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung (§ 95 VI 1 zweite Alternative SGB V), insbesondere der persönlichen Voraussetzungen i.S. von § 21 Ärzte-ZV.
Bei Betrachtung von § 21 S. 1 Ärzte-ZV ergibt sich ohne weiteres, dass gesundheitliche Gründe so gewichtig sein müssen, dass ihre Auswirkungen den Vertragsarzt unfähig machen, die vertragsärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Entscheidend ist deshalb nicht der Schweregrad einer Erkrankung im Sinne einer medizinischen Klassifikation (leichter, mittlerer oder schwerer Verlauf), sondern sind funktional die konkreten Folgen einer im Einzelfall bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung für die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung der jeweiligen vertragsärztlichen Tätigkeit.
BSG, Beschluss vom 13.02.2019, B 6 KA 14/18 B
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