Zahnersatz: Kein Recht zur Nachbesserung nach Sachverständigengutachten
15.03.2021
Das Vertrauensverhältnis des Versicherten zum Zahnarzt wird bereits dadurch zerstört, dass es dem Zahnarzt in neun Terminen nach der Eingliederung nicht gelingt, eine mangelfreie prothetische Versorgung herzustellen. Die prothetische Versorgung muss dem zahnärztlichen Standard entsprechen. Sonst liegt eine schuldhafte Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten vor, unabhängig davon, ob der Versicherte die Pflichtverletzung (schon) bemerkt (hat). Wenn der Zahnarzt trotz mehrerer Kontroll- oder Nachbesserungstermine nach der Eingliederung Mängel, die hier der Sachverständige nach erstmaliger Untersuchung des Versicherten feststellen kann, nicht erkannt hat, führt das nicht dazu, dass er nach Erstellung eines Gutachtens erneut die Möglichkeit zur Nachbesserung erhält, sondern erst recht dazu, dass dem Versicherten eine weitere Behandlung unzumutbar ist. Das SG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2017 – S 2 KA 846/16 – wies die Klage ab, das LSG die Berufung zurück
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.07.2020, Az.: L 11 KA 84/17