Wie werden im Vertretungsfall die Abwesenheitstage gezählt

19.09.2018

Wegen falscher Abwesenheitsmeldungen macht die Kassenärztliche Vereinigung (KV) gegenüber einem zu vertretenden Arzt Honorarrückforderungen geltend. Grundsätzlich liegt es hierbei im Ermessen der jeweiligen KV, die Kalendertage oder die Tage mit Sprechstunden der Berechnung zu Grunde zu legen. Nicht korrekt wäre es, die Abwesenheitstage des zu Vertretenden in die Berechnung einzubeziehen. Beginnt der Urlaub eines zu vertretenden Vertragsarztes an einem Wochenende oder an einem Feiertag und bietet die Praxis lediglich von Montag bis Freitag Sprechstunden an, ist dem SG München zufolge für diese Tage keine Vertretung erforderlich und daher sind diese Tage auch nicht mit in die Anzahl der Vertretungstage bei der Ermittlung eventueller Honorarrückforderungen einzubeziehen.

SG München, Urteil vom 20.1.2017, Az.: S 28 KA 698/15

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