Wettbewerbsrecht: Deutsche Stimmklinik

22.09.2020

Die Angabe „Deutsche Stimmklinik“ erweckt den irreführenden Eindruck, dass die sich so bezeichnende Einrichtung ein Krankenhaus oder zumindest die Abteilung eines Krankenhauses mit Betten für eine stationäre Aufnahme ist (Leitsatz der Wettbewerbszentrale). Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Bezeichnung „Deutsche Stimmklinik“, die eine interdisziplinäre, ärztliche Gemeinschaftspraxis nutzt, den Verbraucher in die Irre führt und somit wettbewerbswidrig ist.

Die Beklagten betrieben eine interdisziplinäre Gemeinschaftspraxis, bei der neben medizinischen Leistungen auch Dienstleistungen der Bereiche Logopädie, Gesangspädagogik sowie Osteopathie mit psychotherapeutischem Hintergrund angeboten wurden. Sie bewarben dieses Angebot als „Deutsche Stimmklinik“.

Das Landgericht Hamburg bestätigt damit die vorhandene Rechtsprechung, dass die Werbung mit der Bezeichnung „Klinik“ für eine Privatpraxis wettbewerbswidrig ist, wenn keine Privatklinikkonzession bei der Praxis besteht und keine eigene Übernachtungsmöglichkeit vorhanden ist. Dies gilt auch dann, wenn zwischen der Privatpraxis, die interdisziplinär tätig ist, und einem Krankenhaus ein Kooperationsvertrag besteht. Auch der Umstand, dass die Bezeichnung – wie im vorliegenden Fall – („Deutsche Stimmklinik“) als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert ist, erlaubt keine Werbung.

Bei der Bezeichnung „Klinik“ erwarte der Verbraucher, dass auch über Betten für eine stationäre Versorgung verfügt wird. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Bezeichnung „Klinik“ kann nur dann geführt werden, wenn eine Privatklinikkonzession im Sinne des § 30 Gewerbeordnung bei der Praxis vorliegt.

LG Hamburg, Urteil vom 15.11.2019, Az.: 315 O 472/18

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