Werbung Zahnärzte "Praxis für Kieferorthopädie"
13.04.2022
Erneut rückt Werbung für Zahnärzte in den Fokus von Gerichtsentscheidungen. Es geht um die Werbung auf der Website einer Zahnarztpraxis mit dem Begriff „Praxis für Kieferorthopädie“ für einen Zahnarzt, der einen Studiengang als „Master of Science Kieferorthopädie“ absolvierte, aber KEINE Weiterbildung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie besitzt. Die Bezeichnung „Praxis für Kieferorthopädie“ ist in diesem Fall irreführend und unzulässig.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Praxis auf der Website eine Aufklärung des Patienten vornehmen und darauf hinweisen muss, dass obwohl die Praxis kieferorthopädische Behandlungen erbringt, dort KEINE Fachzahnärzte für Kieferorthopädie tätig sind.
Der BGH betont, dass eine fachärztliche Weiterbildung der Sicherstellung einer hohen Qualität der zahnmedizinischen Versorgung der Bevölkerung dient. Der Durchschnittspatient würde bei der Bezeichnung „Praxis für Kieferorthopädie“ annehmen, dass es sich dabei um Fachzahnärzte für Kieferorthopädie handelt. Es würde somit ein irreführender Eindruck erweckt, in der Praxis tätige Zahnärzte seien überwiegend auf kieferorthopädische Behandlungen spezialisiert.
Leider hat der BGH nicht zwischen der Irreführung in der persönlichen Qualifikation des Zahnarztes und der werblichen Präsentation der Praxis(gemeinschaft) im vorliegenden Fall unterschieden, in der möglicherweise einzelne Zahnärzte, ggf. Angestellte, auf die kieferorthopädische Behandlungen als alleinigen Behandlungsschwerpunkt spezialisiert sind.