Eine Zulassungsentziehung ist auch möglich bei Verfehlungen außerhalb des Kernbereichs der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit. So darf einem Zahnarzt wegen heimlicher Nacktaufnahmen von Mitarbeiterinnen die Zulassung wegen gröblicher Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten entzogen werden.
Mit einem Zahnarzt, der sich über Jahre so verhalten habe, müssten die Träger der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht länger zusammenarbeiten. Ob auch die Voraussetzungen des Entziehungstatbestandes der fehlenden Eignung vorliegen, lässt das BSG offen, da es für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Berufungsausschusses hierauf nicht ankäme.
Auf Grund arbeitsgerichtlicher Vergleiche (Schmerzens-geldzahlungen an die betroffenen Mitarbeiterinnen) zogen die betroffenen Mitarbeiterinnen ihre Strafanträge zurück, was zur Einstellung der Strafverfahren führte. Diese Verfahrenseinstellungen waren für das BSG unbeachtlich.
BSG, Urteil vom 03.04.2019, Az.: B 6 KA 4/18 R
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