Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis

05.09.2018

Die Videoüberwachung seiner Praxis durch einen Zahnarzt mit Hilfe eines Kamera-Monitor-Systems unterfällt dem Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes. Nach diesem Urteil ist die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume wie Praxen nur innerhalb der engen Grenzen des BDSG möglich. Damit kann es zwar den Praxisinhabern nicht verwehrt werden, dass sie im Eingangs- bzw. Wartebereich ihrer Praxen Videokameras anbringen, wenn sie hierfür einen triftigen Grund haben. Dabei ist jedoch in jedem Einzelfall das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Zwingend erforderlich ist zudem, dass Patienten und Mitarbeiter über die Überwachung adäquat informiert werden. Es handelt sich hierbei um hochrangige und sensible schutzwürdige Rechte der Patienten bzw. Praxismitarbeiter, die berührt werden. Verstöße können nach § 43 BDSG ordnungsrechtlich verfolgt werden und mit Bußgeld geahndet werde.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.04.2017, Az.: 12 B 7.16

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