Vertragsarztzulassung nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs

15.02.2021

Bewirbt sich eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder ein MVZ mit einem angestellten Facharzt auf eine Vertragsarztzulassung nach partieller Entsperrung des Planungsbereichs, kommt es auf die Qualifikation des anzustellenden Arztes und nicht auf die Qualifikationen sonstiger Vertragsarztzulassungen in der BAG / diesem MVZ an.

Bei Beurteilung des räumlichen Versorgungsbedarfs ist nicht auf das spezielle Patientenklientel der BAG / des MVZ abzustellen, sondern abstrakt auf den Einzugsbereich der Praxis.

Das BSG hat entschieden, dass – unabhängig von den Qualifikationen der selbständig im MVZ / der BAG tätigen Vertragsärzte für die Erteilung der Angestelltenzulassung – es allein auf die Qualifikation des angestellten Arztes ankommt, weil er die vertragsärztliche Leistung auf diesem Sitz erbringen wird und in medizinisch-fachlicher Sicht dabei frei von Weisungen des Arbeitgebers ist. Überdies gab das BSG Hinweise für eine mögliche spätere Nachbesetzung eines solchen Angestelltensitzes in der Zukunft:

Erhält die BAG / das MVZ den entsperrten Angestelltensitz mit einem bestimmten Versorgungskonzept (Begründung einer ortsbezogenen oder besonderen qualitativen Versorgung) zugeteilt, und will diese BAG / das MVZ später den Angestelltensitz nachbesetzten, nachdem der Planungsbereich wieder gesperrt ist, darf der Zulassungsausschuss die Genehmigung versagen, wenn dieses Konzept nicht weiterverfolgt wird. Dann müsste der Sitz im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens ausgeschrieben werden.

BSG, Urteil vom 13.05.2020, Az.: B 6 KA 11/19

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