Vertragsarztsitzverlegung im Rahmen der Praxisnachfolge

29.10.2020

Nach Ansicht des SG Marburg ist ein besonderes Versorgungskonzept kein Grund für die Verlegung eines gynäkologischen Vertragsarztsitzes um 36 km im Rahmen einer Praxisnachfolge.

Eigentumsrechtlich geschützt ist nur die Verwertung der Praxis als solche, nicht die damit verbundene öffentlich-rechtliche Zulassung. Soweit die Praxis mangels Fortführungsabsicht nicht übernommen wird, kann auch kein eigentumsrechtlicher Schutz zum Tragen kommen. Findet sich kein Bewerber zur Fortführung der Praxis, kann die Vertragsarztpraxis nicht verkauft werden bzw. besteht für den potentiellen Käufer kein Anspruch auf Zulassung.

Das SG Marburg folgt damit der Rechtsprechung des BSG, dass insbesondere die notwendige Fortführungsabsicht als Grundvorgabe jedweder Praxisnachfolge restriktiv auslegt. Im Urteilsfall war es wohl kaum zu widerlegen, dass bei einer Entfernung von 36 km nicht fortgeführt würde. Bei (hoch) spezialisiert tätigen Ärzten mit weitem Einzugsgebiet können hingegen andere Beurteilungsmaßstäbe greifen. Des Weiteren kann es in der Praxis auch helfen, am bisherigen Standort eine Zweigpraxis fortzuführen.

SG Marburg, Gerichtsbescheid vom 15.06.2020, S 12 KA 395/19

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