Versorgungsbedaf; hier bei Sprach-, Stimm- und kindlichen Hörstörungen
29.05.2019
Ein als Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und als Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindlichen Hörstörungen anerkannter Arzt mit den Zusatzbezeichnungen „Notfallmedizin“ und „Stimm- und Sprachstörungen“ beantragte erfolglos die Aufhebung der Beschränkung des hälftigen Versorgungsauftrags im Bereich der Sprach-, Stimm- und kindlichen Hörstörungen. Er war 2011 mit je einem hälftigen Versorgungsauftrag als Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen und Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde zugelassen worden. Er ist in einer örtlichen BAG mit HNO-Fachärzten tätig. 2012 beantragte er die Aufhebung der Beschränkung.
Das SG Stuttgart war jedoch der Ansicht, dass es ein Anzeichen für einen ungedeckten pädaudiologischen Versorgungsbedarf ist, wenn die Wartezeit für einen Termin bis zu vier Monaten beträgt. Ob ein Versorgungsbedarf im pädaudiologischen Bereich dem Grunde nach vorliegt, kommt auch dem Umstand erhebliche Bedeutung zu, dass im EBM Leistungstatbestände aufgenommen worden sind, die nur von Fachärzten für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen abgerechnet werden dürfen. Das SG verpflichtete den Zulassungsausschuss, über den Widerspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.