Unwürdigkeit eines Vertragsarztes wegen Abrechnungsbetrugs
14.02.2020
Das Berufsgericht ist nicht gehindert, den Beschuldigten im berufsgerichtlichen Verfahren zu verurteilen, wenn trotz der bereits erfolgten strafrechtlichen Verurteilung weiterhin eine berufsrechtliche Beurteilung erforderlich ist. Mit einem über fünf Jahre begangenen vollendeten bzw. versuchten Abrechnungsbetrug hat der Beschuldigte sich in besonders schwerwiegender Weise des Vertrauens unwürdig gezeigt, dass in seinen Berufsstand als Teil des Gesundheitssystems gesetzt wird und so seine beruflichen Pflichten aus §§ 22, 25 HeilberG Hessen i.V.m. § 2 BO Hessen in besonders schwerem Maße verletzt.
Vertragsärzte sind Teil des staatlichen, von der Gemeinschaft der Versicherungspflichtigen bzw. den Arbeitgebern getragenen Gesundheitssystems und stehen in besonderem Maße in der Pflicht, mit den begrenzten Mitteln verantwortlich umzugehen. Diese Kernpflicht hat der Beschuldigte nachhaltig und in schwerster Weise verletzt. Die korrekte Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen gehört zu den Berufspflichten eines Arztes. Die Gefährdung der finanziellen Basis der Kassen durch betrügerische Falschabrechnungen in großem Umfang ist eine gravierende berufliche Verfehlung, die ohne Weiteres zur Berufsunwürdigkeit führen kann, ohne dass es eines zusätzlichen „behandlungsrelevanten“ Aspekts bedarf.
Es kann festgestellt werden, dass ein Arzt unwürdig ist, den Beruf des Arztes auszuüben, wenn er als Vertragsarzt über einen Zeitraum von fünf Jahren in einer Vielzahl von Fällen nicht erbrachte Leistungen gegenüber der KV ab-gerechnet und so ärztliche Honorare in Höhe von mindestens 268.340,50 € zu Unrecht erhalten hat.
Das Landgericht verurteilte den Kläger im Mai 2015 wegen gemeinschaftlichen Betruges in 14 Fällen sowie des versuchten gemeinschaftlichen Betruges in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Approbationsbehörde widerrief im Juli 2015 die Approbation, die dagegen erhobene Klage wies das VG Gießen, Urteil vom 23.11.2017 – 4 K 3302/17.GI – ab. Das Berufsgericht stellte fest, dass der Beschuldigte unwürdig ist, den Beruf des Arztes auszuüben.
Berufsgericht für Heilberufe Gießen, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 21 K 8807/17.GI.B