Umsatzsteuer: Tätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes
19.09.2018
Für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG reicht eine bestandene Prüfung zum Heilpraktiker (oder ein entsprechend anerkennungsfähiger ausländischer Prüfungsabschluss) nicht aus; erforderlich ist grundsätzlich eine Tätigkeitserlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Eine Tätigkeit als „Heiler“ (Handauflegen) ist keine Tätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes.
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil vom 21.11.2016; Az.: 4 K 153/13