Statistische Durchschnittsprüfung: Vergleich zwischen Oral und Anal-MKG-Chirurgen
28.03.2019
Zahnärzte haben bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach der statistischen Durchschnittsprüfung grundsätzlich kein Anspruch auf Bildung einer verfeinerten Vergleichsgruppe (BSG vom 27.04.2005 – B 6 KA 39/04 R.) Dennoch beanspruchte ein Oralchirurg, der ausschließlich oder schwerpunktmäßig chirurgische Leistungen auf Überweisungen durch andere Zahnärzte erbrachte, nicht mit der Gruppe der MKG-Chirurgen verglichen zu werden. Das SG München lehnte den verfeinerten Vergleich jedoch ab, das das Leistungsspektrum beider Gruppen nahezu identisch war. In diesem speziellen Fall stünde der Vergleichbarkeit auch nicht entgegen, das MKG-Chirurgen in der Regel – anders als die Oralchirurgen – über eine Doppelzulassung verfügen, verbunden mit der Möglichkeit, sowohl gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung, als auch gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung abrechnen zu können. Die Prüfgremien können in solchen Fällen so genannte verfeinerte Vergleichsgruppen bilden. Die Verfeinerung der Gruppen kann (Ermessen des Prüfgremien) anhand von Zusatzbezeichnungen oder Schwerpunktbezeichnungen erfolgen. Im vorliegenden Fall machte dieses Vorgehen jedoch keinen Sinn, da es zu einem nahezu identischen Ergebnis geführt hätte.