Rechtliche Anforderungen an ausgelagerte Praxisräume
05.09.2018
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) besagt in § 24 Absatz 5: „Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeltpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.“
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen fordert nun, dass es sich bei Praxishauptsitz und ausgelagertem Praxisraum „in den Augen des Publikums organisatorisch um eine einheitliche Praxis“ handelt. Nach Ansicht der Richter darf ein ausgelagerter Praxisraum nur dann genutzt werden, wenn der Arzt die Macht und das Recht hat, über die Räume und Gerätschaften ausschließlich selbst zu bestimmen.
Wird er in den Räumen tätig, während auch Dritte diese Räume und dort vorhandene Geräte mitbenutzen, werde der Arzt nämlich eben nicht in eigenen ausgelagerten Praxisräumen tätig. Damit verhalte er sich dann vertragsarztrechtswidrig.
Der Fall liegt nunmehr dem Bundessozialgericht (BSG) zur Revisionsentscheidung vor und das Gericht wird die Aufgabe haben zu hinterfragen, ob und inwieweit in diesen Fällen die Forderung an die ausgelagerten Praxisräume ausgeprägt sein muss, nämlich, dass es sich „in den Augen des Publikums organisatorisch um eine einheitliche Praxis“ handelt. Hier droht nämlich Ungemach, je nachdem, wie streng das BSG die Anforderungen definiert. Schlimmstenfalls kann dann die KV von einer rechtswidrigen Nutzung der Praxisräume ausgehen, mit der Folge, dass die dort erwirtschafteten Honorare zurückgefordert werden könnten.
LSG NRW, Urteil v. 28.09.2016, Az.: L 11 KA 35/15