Radiologie als Honorararzt und Sozialversicherungspflicht

27.12.2018

Ein deutliches Indiz für eine Eingliederung eines Facharztes für Radiologie in einen fremden Betrieb ist die Tatsache, dass dieser die technischen Anlagen des Krankenhauses in der Radiologie unentgeltlich nutzen kann, dass er seine Leistungen nicht selbst, sondern über das Krankenhaus abrechnet und Bereitschaftsdienste übernimmt.

Der Arzt trägt kein Unternehmerrisiko, wenn er seine Arbeitskraft nicht mit der Gefahr des Verlustes einsetzt, sondern er einen vorab vereinbarten festen Stundenlohn (hier: 100 €) für die geleistete Arbeit erhält, unabhängig davon, was tatsächlich zu tun ist.

 

Zurück