Psychotherapeutische Behandlung eines Suizidgefährdeten in angemessener Zeit
01.08.2020
Ist die Krankenkasse nicht in der Lage, nach vergeblicher Suche einem psychisch erkrankten Versicherten einen Vertragsbehandler für zunächst vier probatorische Sitzungen zu benennen, besteht Anspruch auf eine entsprechende außervertragliche Behandlung zu Vertragssätzen nach dem jeweils gültigen EBM.
Das Sozialgericht Leipzig verpflichtete die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für eine außervertragliche psychotherapeutische Behandlung des Antragstellers in Form von zunächst vier probatorischen Sitzungen beim psychologischen Psychotherapeuten Dipl.-Psych. H zu übernehmen, hilfsweise bei einem anderen fachlich ebenso qualifizierten Nicht-Vertragsbehandler, hilfsweise bei einem Vetragsbehandler, der zu Beginn der entsprechenden Behandlung des Antragstellers in einem Zeitrahmen innerhalb von längstens vier Wochen bereit ist.
SG Leipzig, Beschluss vom 17.12.2019, Az.: S 8 KR 1773/19 ER