Praxisnachfolge und Praxissubstrat / Behindertengerechter Zugang / Weiterbetrieb am bisherigen Ort
28.03.2019
Das SG Marburg entschied für den Fall, dass wenn der Zulassungsausschuss innerhalb eines Zeitraumes von 5 ½ Monaten nach dem Tod des vormaligen Inhabers einen Praxisnachfolger zulässt, noch nicht vom Fehlen eines Praxissubstrats gesprochen werden kann. Hingegen ist ein behindertengerechter Zugang zu einer Praxis keine Zulassungsvoraussetzung, jedoch im Rahmen der Auswahlentscheidung eines Praxisnachfolgers ein Abwägungskriterium im Rahmen der Berücksichtigung der Belange behinderter Menschen. Die Tatsache, dass der Praxisnachfolger die Praxis am bisherigen Standort weiterführen und das bisherige Personal weiterbeschäftigen will, ist ebenso wenig als Nachbesetzungskriterium zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund verlor der die Konkurrentenklage führende Vertragsarzt seine Klage um einen Facharztsitz Innere Medizin.