Praxiseigener "Zahnärztlicher Notdienst"
24.08.2020
Ein Zahnarzt darf zwar für zahnärztliche Notfälle auch an Sonn- oder Feiertagen eine regelmäßige Behandlung anbieten, auch wenn nebenher ein von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung oder der Zahnärztekammer organisierter Notdienst besteht. Jedoch ist einer Zahnarztpraxis die Werbung für den eigenen zahnärztlichen Notdienst in der Praxis und online untersagt, wenn durch diese Werbung der Eindruck entsteht, dass es sich um den Notdienst der Kassenzahnärztlichen Vereinigung oder der Zahnärztekammer handele, so das OLG Köln in seiner neuesten Entscheidung.
Der vorzitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln lag ein Sachverhalt zu Grunde, indem eine zahnärztliche Praxisgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf den jeweiligen Webseiten der zahnärztlichen Einzelpraxen, die zu der Praxisgemeinschaft gehörten, für einen Notdienst an allen Wochentagen und samstags, sonntags sowie an Feiertagen von 7 bis 22 Uhr warb.
Die Werbung wurde auf den Webseiten der Einzelpraxen so gestaltet, dass zunächst nicht klar war, dass es sich nicht um den allgemeinen Notdienst der Kassenzahnärztlichen Vereinigung oder der Zahnärztekammer im jeweiligen Bezirk handelt und der Patient erst durch einen Klick auf den Button „mehr erfahren“ auf eine weitere Website umgeleitet wurde, auf der nach der Darstellung der Zeiten und des Inhalts des Angebots am Ende der Seite ein Hinweis enthalten war, dass es sich nicht um den Not-dienst der Kassenzahnärztlichen Vereinigung oder der Zahnärztekammer handelte.
Das Oberlandesgericht Köln hat bei so einer Gestaltung entschieden, dass die werbenden Zahnärzte gegen Wettbewerbsrecht verstoßen, weil in der dargestellten Werbung den Patienten erst nach Sich-Durchklicken durch mehrere Formulare und Webseiten klar war, dass es sich bei dem Notdienst der Zahnärzte nicht um den allgemeinen Notdienst der Kassenzahnärztlichen Vereinigung oder der jeweiligen Bezirkszahnärztekammer handelt.
Gleichwohl haben das vorinstanzliche Gericht (Landgericht Köln) und das Berufungsgericht (OLG Köln) entschieden, dass ein Anbieten eines solchen privat organisierten zahnärztlichen Notdienstes durch eine Praxis neben dem organisierten Notdienst der Behörden zulässig ist.
Quelle: Messner Rechtsanwälte, Newsletter Medizinrecht 7/2020 – OLG Köln, Urteil vom 06.03.2020, Az.: 6 U 140/19 (vor-gehend LG Köln, Az.: 31 O 229/189)