Praxisbewertungen durch Zahnärztekammern

13.03.2020

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Bremen sind Praxisbewertungen durch Zahnärztekammern Leistungen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für ihre Mitglieder, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden können. Die Art und Weise der Praxisbewertung wird hierbei allein durch die Kammer bestimmt. Ein Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers, wie es bei einem zivilrechtlichen Gutachtenauftrag bestehen kann, besteht hier nicht. Deshalb sind auch mögliche Erwartungshaltungen des die Leistung beantragenden Mitglieds nicht von Belang. Auch kommt eine Reduzierung der Gebühren aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht, wenn der Kammer die Unverbindlichkeit der Praxiswerteinschätzung bekannt gewesen sein musste.

VG Bremen, Urteil vom 14.03.2019, Az.: 5 K 2810/17

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