Pflicht zur Fortbildung: Keine automatische Zulassungsentziehung bei schwerer Krankheit
08.07.2020
Das Sozialgericht München stellte in einem Urteil vom 10.10.2019 fest, dass die Regelung in § 95d Abs. 3 S. 6 SGB V mit dem Wort „soll“ bedeutet, dass es keinen Automatismus wegen Nichterreichung der Punktzahl gibt. Dies sei auch im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten. So kann ein Ab-sehen von einer Zulassungsentziehung wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Fortbildung bei einer vom Regelfall abweichenden, atypischen Gesundheits- und Lebenssituation, insbesondere einer schweren Erkrankung (hier: beidseitige Hüftnekrose und an vier großen Gelenken zu-stande gekommenes Schmerzsyndrom) geboten sein.