Ohne Belegarzttätigkeit keine belegärztliche Sonderzulassung
15.04.2021
Der Kläger war als Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie für die Dauer seiner belegärztlichen Tätigkeit am Krankenhaus tätig. Zwischen den Quartalen I/2015 und IV/2017 hat der Kläger insgesamt 76 Patienten belegärztlich und 14.891 Patienten vertragsärztlich behandelt; damit entspricht der belegärztliche Behandlungsumfang lediglich 0,51 v.H. der im selben Zeitraum vom Kläger erbrachten vertragsärztlichen Tätigkeit. Umgerechnet auf die dem Kläger vom Krankenhausträger zur Verfügung gestellten 15 Belegbetten entspricht das bei ca. 6 belegärztlichen Patienten im Quartal und einer regelmäßigen Behandlungsdauer von 1 bis 3 Tagen, dass im Durchschnitt nur alle zwei Wochen ein Patient vom Kläger belegärztlich behandelt worden ist. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger in den Jahren 2015 bis 2017 fast ausschließlich vertragsärztlich tätig gewesen und eine ernsthaft beabsichtigte belegärztliche Tätigkeit nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist.
Der sich danach aufdrängende Eindruck, dass der Kläger ab dem Quartal I/2015 die ihm zuvor erteilte belegärztliche Sonderbedarfszulassung missbräuchlich (nämlich durch Unterlaufen der bedarfsplanerischen Vorgaben fast ausschließlich vertragsärztlich) genutzt hat, wird durch die Tatsache bestärkt, dass in 2018 die neben dem Kläger belegärztlich tätigen Kardiologen im Durchschnitt über 100 Patienten im Quartal belegärztlich behandelt haben. Im selben Zeitraum hat der Kläger als Belegarzt lediglich etwas mehr als 18 Patienten im Quartal behandelt; das entspricht – trotz gesteigerter Behandlungsfallzahlen des Klägers – nicht einmal einem Fünftel des durchschnittlichen Behandlungsumfangs der Vergleichsgruppe. In Kombination mit den anhaltend hohen vertragsärztlichen Fallzahlen des Klägers ist deshalb vorliegend ersichtlich von einer pro forma ausgeübten, tatsächlich aber weiterhin gegenüber der vertragsärztlichen Tätigkeit fast vollständig in den Hintergrund tretenden belegärztlichen Tätigkeit auszugehen.
Eine belegärztliche Sonderbedarfszulassung konnte somit nach § 103 Abs. 7 SGB V entzogen werden, da sich herausgestellt hatte, dass die belegärztliche Tätigkeit nur pro forma ausgeübt wurde und gegenüber der vertragsärztlichen ambulanten Tätigkeit faktisch völlig in den Hintergrund trat.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.10.2020, Az.: L 3 KA 25/20