Offenbarung von Informationen aus dem Arztregister an andere vertragsarztrechtliche Stellen
17.04.2020
§ 9 Zulassungsverordnung-Ärzte
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen können das Arztregister und bei Darlegung eines berechtigten Interesses die Registerakten einsehen.
(2) Der Arzt kann selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei berechtigtem Interesse das Arztregister und die seine Person betreffenden Registerakten einsehen.
(3) Den Zulassungs- und Berufungsausschüssen sind die Registerakten der am Zulassungsverfahren beteiligten Ärzte auf Anfordern zur Einsicht zu überlassen.
Die Vorschrift des § 9 Ärzte-ZV hat zwei Aufgaben:
- Sie dient einerseits dem Schutz der personenbezogenen Daten des Arztes im Arztregister und
- Sie stellt darüber hinaus die Funktionsfähigkeit des Arztregisters als Auskunftsstelle für die vertragsärztlichen Institutionen sicher.
Insoweit berechtigt die Vorschrift die Kassenärztliche Vereinigung als Arztregisterstelle nicht nur, sondern verpflichtet diese zur Einsichtsgewährung zwecks Aufgabenerfüllung. Die Regelung enthält zugleich einen datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestand der Registerstelle.
Nach § 9 Abs. 3 Ärzte-ZV besteht nur ein Anspruch auf Löschung von Disziplinarbeschlüssen.
Die Vorschrift erfasst nicht im Sinne einer erweiternden Auslegung sonstige Eintragungen, insbesondere nicht Beschlüsse von Zulassungsgremien. Diese bleiben dauerhaft in den Registerakten (hierzu bereits BSG, Urteil vom 16.03.1973 – 6 RKa 40/71 – BSGE 35, 253).
Auf die Regelungen der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung (DSG-VO) kann ein Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten ebenfalls nicht gestützt werden.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.2019, Az.: L 11 KA 14/17