Notfallpraxis im privaten Haus

24.08.2020

Bei einer Augenärztin, die Mitunternehmerin einer Gemeinschaftspraxis mit entsprechenden Praxisräumen war, wurden Aufwendungen für einen Raum im Keller des Wohnhauses zur Patientenbehandlung bei Notfällen ohne die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG als Sonderbetriebsausgaben anerkannt, obwohl der Raum nur über zwei zum Wohnbereich gehörende Flure erreichbar war.

Entscheidend war, dass nach der Ausstattung des Kellerraums eine private Mitbenutzung so gut wie ausgeschlossen war und der Raum intensiv für Notfallbehandlungen (149 Behandlungen im Streitjahr) genutzt worden ist.

BFH, Urteil vom 29.01.2020, VIII R 11/17

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