Neben vollem kein weiterer hälftiger Versorgungsauftrag

03.02.2020

Neben einem vollen Versorgungsauftrag scheidet ein weiterer hälftiger Versorgungsauftrag aus.

Der klagende Facharzt für Innere Medizin (* 1937) war zur vertragsärztlichen Versorgung im hausärztlichen Bereich in Sachsen mit einem vollen Versorgungsauftrag zugelassen. Er beantragte erfolglos im August 2013 die Zulassung mit einem halben Versorgungsauftrag als Facharzt für Innere Medizin (Hausarzt) an seinem Wohnort N in Brandenburg. Dort wolle er seine Patienten ab Freitagmittag versorgen.

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.06.2019, Az.: L 24 KA 39/17

Zurück