Nachweis durch Vorlage des Fortbildungszertifikats der Ärztekammer
21.01.2021
Eine seit 1993 als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe niedergelassene Ärztin war wegen verspäteter Vorlage des Fortbildungsnachweises das Honorar für die Quartale III und IV/14 um jeweils 10 % gekürzt worden.
Die Klage beim SG Dortmund sowie die Berufung beim LSG waren ohne Erfolg.
Grundsätzlich hat die KBV in ihrer Regelung zur Fortbildung in § 2 Abs. 1 auf Basis § 95d Abs. 5 S. 2 SGB V bestimmt, dass die Fortbildung ohne Prüfung durch die KV nachgewiesen ist, wenn der Vertragsarzt sie durch ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer nachweist.
Durch den Verweis dieser Bestimmung auf § 3 der Regelung ist klargestellt, dass die Unmöglichkeit des Nachweises durch ein Zertifikat der Ärztekammer nur dann in Betracht kommt, wenn die Ärztekammer ein solches Zertifikat (prinzipiell) nicht ausstellt, und nicht, wenn der Vertragsarzt es sich nicht rechtzeitig ausstellen ließ.
Die Frist nach § 95d Abs. 3 S. 3 SGB V ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (LSG Bayern, Urteil vom 11.03.2015 – L 12 KA 56/14).
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2019, Az.: L 11 KA 70/18 B ER