Kryokonservierung von Eizellen oder Spermien
05.09.2018
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat seinen Anwendungserlass zur Umsatzsteuer in Fragen der Reproduktionsmedizin der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) angepasst.
Danach sind sonstige Leistungen eines Arztes im Zusammenhang mit Fruchtbarkeitsbehandlungen, z.B. das Ein- frieren (Kryokonservierung) und Lagern von Eizellen oder Spermien, umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen. Steuerfrei ist auch die weitere Lagerung der vom Arzt im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen oder Spermien, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, z.B. zur Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft bei einer andauernden organisch bedingten Sterilität. Steuerpflichtig ist hingegen die vorsorgliche Lagerung von Eizellen oder Spermien ohne medizinischen Anlass, wie z.B. das sog. „Social Freezing“. Die bloße Lagerung eingefrorener Eizellen oder Spermien durch dritte Unternehmer, wie z.B. Kryobanken, die nicht auch die vorhergehende oder die sich ggf. anschließende Fruchtbarkeitsbehandlung erbringen, ist regelmäßig umsatzsteuerpflichtig. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn die sonstigen Leistungen im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbe- handlung von Einrichtungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG (Krankenhäuser, Diagnosekliniken, Einrichtungen der Befunderhebung und MVZen) erbracht werden.
Diese Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. Juli 2017 erbracht wurden, wird es seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend hiervon umsatzsteuerpflichtig behandelt.
(Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 10.07.2017 III C 3 - S-7170 / 09 / 10002)