Ein Arzt darf im Rahmen ein und desselben Anstellungsverhältnisses oder ein und derselben Zulassung nicht gleichzeitig an der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung teilnehmen.
Diese Rechtsauffassung stützt das Bundessozialgericht (BSG) auf die grundlegende Trennung von hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung (§ 73 Abs. 1 S. 1 SGB V) sowie die umfassende und abschließende Zuordnung von Arztgruppen entweder zum hausärztlichen oder zum fachärztlichen Versorgungsbereich (§ 73 Abs. 1a SGB V). Gehört ein Arzt einer Arztgruppe an, deren Ausbildung ihn nach § 73 Abs. 1a SGB V für die Teilnahme in beiden Versorgungsbereichen qualifiziert, muss sich der Arzt für einen der beiden Bereiche entscheiden. Das Verbot, gleichzeitig hausärztlich und fachärztlich tätig zu sein, gilt unabhängig vom Umfang des Versorgungsauftrages. Die Rechtsprechung des Senats zur Möglichkeit einer Zulassung für mehrere Fachgebiete steht dem nicht entgegen, da in den entschiedenen Fällen jeweils alle von einer sog. „Doppelzulassung“ erfassten Fachgebiete nur dem fachärztlichen Versorgungsbereich unterfielen.
BSG, Urteil vom 13.02.2019, Az.: B 6 KA 62/17 R
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