Keine Änderung der Kontoverbindung per Email
30.10.2018
Die Beteiligten (KV und Vertragsärztin) stritten um eine Honorarrückforderung in Höhe von 43.327,32 € wegen der Überzahlung des Honorarkontos. Die KV hatte zuvor Zahlungen auf ein anderes Konto (hier: des Ehemannes) geleistet. Die Zahlung erfolgte auf Grund einer Email von einer Adresse, die auch die Vertragsärztin nutzte und nicht nur den Namen enthielt, sondern auch die Betriebsstättennummer enthielt. Nach Ansicht des LSG Hessen (Urteil vom 08.11.2017 - L 4 KA 23/15 ist es allgemein bekannt, dass einfache Emails keinerlei Gewähr für Authentizität und Integrität bieten. Fließt somit das Geld nicht der Vertragsärztin zu, fehlt es an einem Vermögensvorteil. Die Honorarrückforderung der KV lief damit weitestgehend in das Leere.