Liegt keine kassenärztliche Verordnung vor, besteht nach einem Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Kassel (SG) kein Anspruch auf Krankengymnastik (KG).
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arzt auf die Ausstellung von vertragsärztlichen Verordnungen nur deshalb verzichtet, weil er von der medizinischen Indikation der begehrten speziellen Form der Krankengymnastik in Wirklichkeit nicht überzeugt ist und sich der mit der Ausstellung von Kassenrezepten verbundenen Gefahr eines Regresses wegen unwirtschaftlichem Verhalten (vgl. § 106 SGB V) nicht aus-setzen will.
Aus den vorgelegten Attesten und Bescheinigungen der behandelnden Ärzte ergaben sich insoweit insgesamt keine Gründe, die einer Verordnung von KG im normalen vertragsärztlichen Rahmen entgegengestanden hätten. Bei entsprechender Indikation hätte den behandelnden Ärzten die Möglichkeit offen gestanden, dem gesetzlich versicherten Kläger KG als Langzeitverordnung außerhalb des Regelfalls zu verordnen, so dass eine laufende Behandlung ohne behandlungsfreie Intervalle möglich gewesen wäre. Zusammengefasst gab es damit keinen Grund für die Inanspruchnahme zusätzlicher Einzel-KG außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung, für welche die Beklagte wegen eines "Systemversagens" der GKV einzustehen hätte.
SG Kassel, Gerichtsbescheid vom 12.04.2018, Az.: S 5 KR 413/13 bestätigt durch LSG Hessen, Urteil vom 17.01.2019, Az.: - L 8 KR 264/18 |