Hygienepauschale Zahnärzte auch verlängert

29.10.2020

Bundeszahnärztekammer (BZÄK), PKV-Verband und Beihilfe von Bund und Ländern haben sich auf eine Verlängerung der sog. Corona-Hygienepauschale bis 31. Dezember 2020 verständigen können.

Das von den Organisationen getragene Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat einen 36. Beschluss gefasst, mit dem die ursprünglich bis zum 30. September 2020 befristete Regelung nun um drei Monate verlängert wird.

Die Pauschale kann ab dem 01. Oktober 2020 analog zu den niedergelassenen Ärzten jedoch nur noch mit dem Einfachsatz berechnet werden: In Höhe von 6,19 € pro Sitzung.

Beschluss Nr. 36 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen:

„Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum Einfachsatz (= 6,19 €), je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2020. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.“

Die Bundeszahnärztekammer hatte im Beratungsforum für eine unverminderte Verlängerung der Hygienepauschale geworben.

Die Bundeszahnärztekammer weist darauf hin, dass der Rückgriff auf den Beschluss nur einer von drei grundsätzlich möglichen Wegen zur Geltendmachung der gestiegenen Hygienekosten ist. Für die Berücksichtigung der Corona bedingten Kostensteigerungen (Schutzkleidung, Verbrauchsmaterialien, administrativer Aufwand etc.) stehen drei alternative Wege zur Verfügung:

  1. Berücksichtigung über den Steigerungssatz nach § 5 GOZ,
  2. über den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Patienten nach § 2 GOZ oder
  3. unter Berechnung der Geb.-Nr. 3010 analog zum 1,0-fachen Satz entsprechend dem Beschluss des Beratungsforums.

Welchen Weg der Zahnarzt wählt, ist seiner unternehmerischen Entscheidung unter Berücksichtigung der individuellen betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten vorbehalten.

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