Honorare des Anästhesisten nach Abschnitt 31.5.3 EBM

26.09.2019

Mit Urteil vom 22.11.2018 entschied das Sozialgericht München (SG), dass die Regelung in der Präambel zum Abschnitt 31.5.3 S. 1 EBM, wonach für die Berechnung von Anästhesien des Abschnitts 31.5.3 EBM vorauszusetzen ist, dass ein anderer Vertragsarzt in diesem Zusammenhang eine Leistung entsprechend einer Gebührenordnungsposition des Abschnitts 31.2 erbracht und berechnet hat, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das SG wies hierbei ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um eine anspruchsbegründende Voraussetzung handelt, für die der Anästhesist nachweispflichtig ist. Auch im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung gilt, dass derjenige, der sich auf für ihn günstige Tatsachen beruft, die Beweislast hierfür trägt.

Für die Auslegung einer Gebührenordnungsposition ist nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie der Wortlaut des EBM maßgeblich (BSG, Beschluss vom 17.02.2016 – B 6 KA 63/15 B). Hierzu zählt nicht nur die Leistungslegende der einzelnen Gebührenordnungsposition, sondern auch die der Leistungslegende vorangestellte Präambel.

SG München, Urteil vom 22.11.2018 – S 38 KA 333/17

 

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