Im Rahmen einer Auswahlentscheidung zur Nachbesetzung wird die Dauer der Berufserfahrung nicht bereits ab der Approbation berechnet, sondern erst ab erfolgreichem Abschluss der Facharztweiterbildung.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen
- den Voraussetzungen, die jeder Bewerber erfüllen muss, um im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden zu können und die der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegen und
- der zwischen solchen Bewerbern zu treffenden Auswahlentscheidung, für die dem Berufungsausschuss ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Ermessensspielraum zusteht.
Für die Frage nach dem Praxisfortführungswillen ist nach einem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen zu ermitteln, ob der Praxisvorgänger als Anästhesist in den Praxisräumlichkeiten überhaupt in wesentlichem Umfang vertragsärztliche Leistungen erbracht hat. Nur, wenn dies der Fall war, kann es bei der Prüfung des Praxisfortführungswillens der Bewerber (voll gerichtlich überprüfbare Anspruchsvoraussetzung) und der Versorgungskontinuität (Kriterium im Rahmen der Ermessensauswahlentscheidung) darauf ankommen, ob und inwieweit die Nachfolgebewerber den Willen haben, in den dortigen Praxisräumen mit den dort vorgehaltenen Mitteln den Patientenstamm des nach zu besetzenden Vertragsarztes weiter zu versorgen.
Das Kriterium der Fortführung von Kooperationsverträgen ist ein geeignetes Kriterium, sowohl im Rahmen der Prüfung des Fortführungswillens der Bewerber als auch – wenn der Berufungsausschuss hierauf im Rahmen seiner Ermessensentscheidung abstellt – beim Kriterium der Versorgungskontinuität.
Die Tatsache jedoch, dass nur zwei Kooperationspartner des praxisabgebenden Anästhesisten sich bereit erklärt haben, mit einem der Bewerber um die Praxisnachfolge zu kooperieren, besagt für die zu treffende Auswahlentscheidung wenig. Damit ist nämlich noch keine Aussage dazu getroffen, ob sie nicht auch bereit wären, mit den anderen Bewerbern zusammen zu arbeiten. Zudem ist für die Frage der Fortführung einer (rein) anästhesistisch betriebenen Vertragsarztpraxis bzw. des hierauf gerichteten Willens entscheidend, von welchem Gewicht die Zusammenarbeit der Vertragsarztpraxis mit den einzelnen Kooperationspartnern war. Insoweit können unter anderem die Anzahl der gemeinsamen Operationstage, die Höhe der damit für die Praxis generierten Einnahmen, die Gesamtzahl der Operationstage mit Kooperationspartnern und der dadurch insgesamt erzielten Einnahmen eine Rolle spielen.
Schließlich weist das LSG auch darauf hin, dass eine Bevorzugung von Bewerbern mit abgeschlossenem Praxis-übernahmevertrag nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommt.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.2018, Az.: L 11 KA 86/16
|