Dieselbe antragspflichtige psychotherapeutische Leistung darf bei verschiedenen Arztgruppen unterschiedlich vergütet werden, sofern sachliche Gründe dies rechtfertigen. Auch verletzt allein der Umstand, dass die für eine Arztgruppe geltende zeitbezogene Kapazitätsgrenze arztbezogen, die für andere Arztgruppen maßgebenden Regelleistungsvolumen dagegen praxisbezogen ermittelt werden, nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, (BSG-Urteil vom 25.01.2017, B 6 KA 6/16 R). Ein Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, der psychotherapeutische Leistungen nur im Umfang von unter 50 % abrechnet, ist entsprechend seiner Fachgruppe zu behandeln. Der klagende Arzt war zunächst als Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, danach als Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie niedergelassen und hatte sich (erfolglos) gegen die Höhe seines vertragsärztlichen Honorars für die Quartale I/09 bis I/10 an das SG bzw. LSG Berlin-Brandenburg gewendet.
Beratungshinweis: Bevor ein Fachgruppenwechsel vollzogen wird, sollte in Zusammenarbeit mit der KV eine Simulation der Honorarsituation erfolgen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen des Fachgruppenwechsels zu erkennen. |