Erledigung des Nachbesetzungsverfahrens nach Zurücknahme des Antrags
25.10.2019
Ein Bewerber auf den ursprünglich ausgeschriebenen Vertragsarztsitz hat keinen Anspruch auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens. Die Nachbesetzung schützt das Verwertungsinteresse des ausscheidenden Vertragsarztes bzw. seiner Erben. Ein Bewerber hat nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Rahmen einer Auswahlentscheidung, nicht jedoch auf Ausschreibung des Sitzes und Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens.
Der Fall: Arzt A war als Facharzt für Augenheilkunde in F zugelassen.
Für die Nachbesetzung seines Vertragsarztsitzes bewarb sich u.a. der ebenfalls als Facharzt für Augenheilkunde in F vertragsärztlich zugelassene X, verbunden mit dem An-trag, die Beschäftigung einer angestellten Ärztin zur Weiterführung der Praxis zu genehmigen.
Im Nachbesetzungsverfahren fand sodann am 20.08.2014 vor dem Zulassungsausschuss ein Termin statt, in dem die Sache vertagt wurde. Nachfolgend nahm der Arzt A mit Schreiben vom 04.11.2014 den Antrag auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes zurück, woraufhin der Zulassungsausschuss das Verfahren als erledigt behandelte und einen für den 12.11.2014 angesetzten neuen Termin absagte.
Dem widersprach der Arzt X.
Im Februar 2015 beantragte das MVZ der Klinik E die Genehmigung der Beschäftigung des Arztes A als angestellten Arzt. Dieser erklärte den Verzicht auf seine Zulassung unter dem Vorbehalt, dass die beantragte Anstellung bestandskräftig genehmigt werde.
Arzt X, der weiterhin die Übernahme des Vertragsarztsitzes des Arztes A im Wege der Nachbesetzung anstrebt, hat am 16.03.2015 Klage erhoben.
Die Lösung: Auch nach bestandskräftiger positiver Entscheidung des Zulassungsausschusses zur Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ist es dem Vertragsarzt möglich, seinen Antrag auf Nachbesetzung zurück zu nehmen.
Ein Antrag ist erst vollständig beschieden, wenn alle erforderlichen Entscheidungen getroffen sind. Wie viele das im Einzelfall sind, hängt von der Weichenstellung auf der ersten Stufe ab. Beendet ist das Verfahren jedenfalls nicht mit der Entscheidung auf der ersten Stufe, sondern erst entweder mit der Festsetzung der Entschädigung oder der Auswahl des Nachfolgers.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2018, Az.: L 11 KA 91/16