Betreutes Wohnen oder Heimunterbringung?
17.04.2019
Lebt der Pflegebedürftige aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und bezieht von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG auf. Sind der Vermieter und der vom Gremium der Bewohner beauftragte Pflegedienst personell miteinander verbunden, können aber die Bewohner, wenn auch nur in ihrer Gesamtheit, einen anderen Anbieter wählen, so führt dies ebenfalls noch nicht zur Einstufung als Heim im Sinne von § 5 Abs. 3 VBVG.
Diese Entscheidung, ob der Pflegebedürftige in einem Heim (stationäre Versorgung) oder in einer Wohngemeinschaft (ambulante Versorgung) untergebracht ist, hat in mehrfacher Hinsicht Relevanz:
In Abhängigkeit zu dieser Entscheidung steht die Frage, ob die Einrichtungen den Erfordernissen des Heimgesetzes (Mindestanforderungen an ausstattungsmäßige Voraussetzungen) unterliegen.
Auch davon abhängig ist die Entscheidung, ob die Kostenerstattung der Pflegeversicherung nach den stationären oder ambulanten Grundsätzen des SGB V / SGB XI erfolgt.
In Abhängigkeit zu dieser Entscheidung kann der Arzt Leistungen für Heimbesuche bzw. Hausbesuche abrechnen.