Beschäftigung eines Arztes ohne Genehmigung: Berechnung des Berichtigungsbetrages
05.09.2018
Beschäftigt ein niedergelassener Vertragsarzt einen Arzt ohne Genehmigung, ist es nach dem Urteil des Landessozialgerichtes Hessen vom 31.05.2017 (L 4 KA 27/16) nicht zu beanstanden, die Berechnung des Berichtigungsbetrages im Rahmen einer sachlich-rechnerischen Berichtigung, im Rahmen einer Schätzung auf Leistungen jenseits der zeitlichen Grenze von 780 Stunden (Quartalsprofil) anzunehmen.
Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, bei der Neuberechnung nur das Honorar für bestimmte (geringer vergütete) Abrechnungsziffern in Abzug zu bringen oder zugunsten des Vertragsarztes mehr als 780 Stunden pro Quartal an Arbeitszeit zugrunde zu legen. Auch eine rechtliche Verpflichtung, pauschaliert nur 25 % der Leistungen zu kürzen, besteht nicht.
LSG Hessen, Urteil v. 31.05.2017, Az.: L 4 KA 27/16