Beratungsbefugnis der KV: Kein Führen einer Schwerpunktbezeichnung bei fehlender Zulassung

08.07.2020

Eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) hat nicht nur die Aufgabe, ihre Mitglieder über den Inhalt der vertragsärztlichen Pflichten aufzuklären und zu beraten, sondern auch die Befugnis, Pflichtverstöße disziplinarisch zu ahnden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2012 - L 7 KA 71/11 B ER).

Ein Vertragsarzt ist nur dann berechtigt, im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit eine Facharztbezeichnung oder Qualifikation (hier: Schwerpunktbezeichnung „Pneumologie“) zu führen, wenn er für sie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist oder sie dort führen darf (LSG Sachsen, Beschluss vom 04.04.2007, Az.: L 1 B 84/06 KA-ER).

Der klagende Facharzt für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung „Pneumologie“ war zur hausärztlichen Versorgung zugelassen. Die von ihm beklagte KV wies ihn darauf hin, wegen seiner Zulassung (hier: hausärztlich und nicht fachärztlich) dürfe er keine lungen-fachärztlichen Behandlungen übernehmen, weshalb er weder auf seinen Schwerpunkt noch mit diesem werben dürfe.

Nur, wenn eine entsprechende Zulassung durch die KV zur Führung einer Schwerpunktbezeichnung vorliegt, können die entsprechenden Leistungen durch den Vertragsarzt auch zur Abrechnung gebracht werden.

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