Aufhebung einer Anstellungsgenehmigung wegen fehlender Weiterbildung
22.09.2020
Ist der angestellte Arzt mangels abgeschlossener Weiterbildung nicht berechtigt, fachärztliche Leistungen zu Lasten der GKV zu erbringen, wird der mit der Anstellungsgenehmigung verbundene Versorgungsauftrag nicht erfüllt. Damit ist nach Ansicht des Landessozialgerichtes Bayern die Grundlage geschaffen, einem MVZ oder einer BAG eine Anstellungszulassung zu entziehen, wenn diese Zulassung mit einem angestellten Arzt besetzt wird, der mangels abgeschlossener Weiterbildung nicht berechtigt ist, fachärztliche Leistungen zu Lasten der GKV zu erbringen.
In einem solchen Fall drohen dem Arbeitgeber des Arztes nicht nur Honorarkürzungen für die komplette Leistung des betreffenden angestellten Arztes, sondern auch der Zulassungsentzug mit Wirkung für die Zukunft, weil der Versorgungsauftrag fachlich nicht erfüllt werden kann.
SG München, Urteil vom 19.12.2018, Az.: S 38 KA 962/16