Anstellung der BAG-Gesellschafter durch BAG als MVZ-Träger
15.03.2021
Die Klägerin nimmt als internistisch-nephrologisch ausgerichtetes MVZ an der vertragsfachärztlichen Versorgung in Sachsen-Anhalt teil. Sie war aus einer Berufsausübungsgemeinschaft hervorgegangen, die seit April 2016 gemeinsam von den Gesellschaftern Dres. A und B, jeder mit einem vollen Versorgungsauftrag, als zugelassene Vertragsärzte fortgeführt worden war. Im Juni 2017 beantragten die Gesellschafter neben der Zulassung des MVZ auch – erfolglos – nach Verzicht auf die Zulassung zu Gunsten des MVZ, ihre Anstellung im MVZ. Das Sozialgericht verpflichtete die KV, der Klägerin die Genehmigung zur Anstellung von Herrn Dr. A. sowie Herrn Dr. B., beide jeweils in einem Umfang von mehr als 30 Stunden wöchentlich, zu erteilen.
Ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in Trägerschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hat auch dann gemäß § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V einen Anspruch auf die Erteilung der erforderlichen Anstellungsgenehmigung durch die Zulassungsgremien, wenn der Arzt, der auf seine vertragsärztliche Zulassung verzichtet, um in diesem MVZ angestellt ärztlich tätig zu werden, zugleich als (Gründer-)Gesellschafter Anteile an der Träger-GbR des MVZ in beherrschendem Umfang hält.
Beratungshinweis:
Diese Rechtslage gilt nur für das Vertragsarztrecht. Steuerlich bleiben die Gesellschafter sog. Mitunternehmer (GbR) und erzielen weiterhin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 EStG.
Sozialversicherungsrechtlich wird von Relevanz sein, ob der angestellte Arzt an der MVZ-GbR beteiligt ist und am Gewinn und Verlust der selbigen beteiligt ist. Dies wird man in der Regel bei solchen Konstellationen bejahen dürfen.
SG Magdeburg, Urteil vom 18.11.2020, Az.: S 1 KA 25/18