Aufbaupraxen unterliegen in der Regel KV-spezifischen Fördermaßnahmen bezüglich der Honorarberechnung. Für die Annahme, ob eine Aufbaupraxis vorliegt, kommt es bei einem MVZ auf den Zulassungszeitpunkt des MVZ und auch auf den Zulassungszeitpunkt des in das MVZ eintretenden Arztes an. Nach Ansicht des BSG spricht jedoch vieles dafür, dass eine Praxis mit überdurchschnittlichem Honorar, das ganz überwiegend außerhalb der RLV erzielt wird, keiner besonderen Förderung mehr bedarf.
BSG, Urteil vom 24.01.2018, A.: B 6 KA 23/16 R
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