Ab 01.07.2020: 10 Cent für das Fax und 39 Cent für E-Arztbrief
24.08.2020
Die Digitalisierung ist nicht nur in der Arztpraxis, sondern auch im Honorarwesen auf dem Vormarsch. Auch hier wird deutlich, dass der E-Arztbrief forciert werden soll.
Für den elektronischen Versand eines Arztbriefes (GOP 86900) werden 28 Cent und 27 Cent für den Empfang (GOP 86901) bezahlt. Zusätzlich gibt es eine neue sog. Strukturförderpauschale (GOP 01660) und für den Versand eine Pauschale, die mit einem EBM-Punktwert (10,99 Cent) je E-Arztbrief bewertet ist. Für den E-Arztbriefversand kommen damit insgesamt 39 Cent zusammen.
Für die Pauschalen 86900 und 86901 gilt allerdings ein gemeinsamer Höchstwert von 23,40 € im Quartal je Arzt. Die GOP 01660 wird unlimitiert extrabudgetär gezahlt. Diese Maßnahme ist zunächst auf drei Jahre begrenzt.
Beim Faxversand gelten nunmehr folgende Regelungen: Statt der alten Kostenpauschale 40120 (55 Cent) gibt es nun eine eigene Kostenpauschale, die GOP 40111. Sie wird im ersten Jahr mit 10 Cent bewertet und ab 01.07.2021 dann nur noch mit 5 Cent je Arztbrief.
Für Arztbriefe und andere Dokumente, die per Post verschickt werden, können Ärzte nun die mit 81 Cent bewertete Porto-Kostenpauschale 40110 abrechnen. Die alten Versandkostenpauschalen 40120 – 40126 werden ausnahmslos zum 01.07.2020 gestrichen, ebenso die Pauschale noch GOP 40144 für Kopien.
Für Fax und Postversand-Pauschale gibt es, ebenso wie für die Positionen für den E-Arztbrief, einen arztgruppen-spezifischen gemeinsamen Höchstwert je Arzt: Für Hausärzte beispielsweise gilt ein Höchstwert von 38,88 €, für Kardiologen von 309,42 €, für Urologen von 140,94 €, abhängig davon, wie viele Arztbriefe von Ärzten der Fachgruppe im Durchschnitt verschickt werden.
Quelle: Ärztezeitung