Zuflusszeitpunkt bei Gutscheinen
05.09.2018
Das Sächsische FG hat sich mit der Anwendung der 44 €-Freigrenze auseinandergesetzt, die bei Vorliegen von Sachzuwendungen anzuwenden ist. Bei Tankgutscheinen, die der Arbeitgeber bei einer Mineralölgesellschaft kauft und den Arbeitnehmern zuwendet, handelt es sich nach Auffassung des Sächsischen FG um Sachbezüge.
Auch Gutscheine über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für Bezug von Waren sind lohnsteuerlich als Sachbezug einzuordnen.
Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG bleiben Sachbezüge bis zu 44 € im Kalendermonat steuerfrei.
Es handelt sich um eine Freigrenze. Werden dem Arbeitnehmer Tankgutscheine über einen Höchstbetrag von 44 € für mehrere Monate im Voraus zugewendet, ist dem Mitarbeiter der gesamte Sachbezug bereits bei Erhalt der Gutscheine und nicht erst bei Einlösung des jeweiligen Gutscheines an der Tankstelle zugeflossen. Dies gilt nach Auffassung des Sächsischen FG selbst dann, wenn der Arbeitnehmer nach schriftlichen Vorgaben des Arbeitgebers zum Einlösen der Gutscheine „pro Monat immer nur einen Gutschein im Gesamtwert von maximal 44 € einlösen” darf.
Bei Übergabe mehrerer Gutscheine im Monat wird somit der Grenzbetrag von 44 € überschritten und der gesamte Gutscheinwert ist steuerpflichtig abzurechnen.
Diese Rechtsauslegung entspricht der Verwaltungsauffassung. Der Arbeitslohnzufluss bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, erfolgt mit Hingabe des Gutscheins.
Sächsisches FG, Urteil v. 09.01.2018, Az.:3 K 511/17, rkr.