Versorgungsstärkungsgesetz
23.07.2015
Das viel diskutierte GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurde am 11. Juni 2015 vom Bundestag verabschiedet und tritt zum 01. August 2015 in Kraft. Im Folgenden wollen wir Sie über einige bedeutende Änderungen informieren:
Einschneidende Bedeutung dürfte vor allem die Neuregelung zum Nachbesetzungsverfahren erlangen, nach der Vertragsarztzulassungen in überversorgten Planungsbereichen (ab 140 % Versorgungsgrad), nicht mehr nachbesetzt werden sollen. Hiervon sind Ausnahmen vorgesehen, wenn die Praxis durch Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, angestellte Ärzte oder Praxispartner fortgeführt werden soll (wobei die beiden letztgenannten Ausnahmen nur bei einer mindestens dreijährigen gemeinsamen Tätigkeit gelten sollen, sofern Anstellung oder gemeinschaftlicher Betrieb nicht schon vor dem 08. März 2015 bestand).
Ab wann tatsächlich Vertragsarztzulassungen nach diesem Muster nicht mehr nachbesetzt werden können, welche Planungsbereiche überhaupt gelten sollen (z. B. ganz Berlin, einzelne Bezirke oder noch kleinere Einheiten) und wie die Entschädigung nach „Verkehrswert“ der Praxis zu bestimmen ist, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht geklärt.
Ab sofort wird man eine Praxisabgabe jedenfalls von längerer Hand vorbereiten müssen, ein „Aufkauf“ Ihrer Praxis wird insbesondere dann drohen, wenn diese in einem überversorgten Planungsbereich eine unterdurchschnittliche Anzahl von Behandlungsfällen aufweist.
Gleichzeitig werden in Zukunft fachgleiche MVZ möglich sein und die MVZ werden bestimmte Erleichterungen im Nachbesetzungsverfahren und bei der Verlegung von Arztsitzen erhalten. Daher wird von vielen Beratern momentan die Gründung von fachgleichen MVZ empfohlen, um eine spätere Nachbesetzung (und damit den Verkauf Ihrer Praxis) abzusichern. Die Gründung eines MVZ bedarf jedoch einer detaillierten Beratung und der Verzicht auf die eigene Vertragsarztzulassung zugunsten des „eigenen“ MVZ sollte gut durchdacht sein.
Wo sich aus Sicht des freiberuflich tätigen Arztes einiges an „Schatten“ findet, findet sich erfahrungsgemäß auch ein wenig „Licht“, so auch im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz.
Die Honorarobergrenze im Job-Sharing soll zukünftig bei zuvor unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen zumindest bis zum Fachgruppendurchschnitt wachsen können. Dies birgt Optionen für Einstiegsgestaltungen. Außerdem soll zukünftig die Vertretung eines angestellten Arztes auch dann möglich sein, wenn dieser durch Kündigung ausgeschieden ist. Bisher hat eine solche Vertretung und damit auch die Nachbesetzung eines Angestelltensitzes innerhalb von zwei Quartalen erhebliche Probleme bereitet.
Wir möchten Sie jedenfalls bitten, eine mögliche Umgestaltung oder Praxisabgabe rechtzeitig mit uns zu besprechen.