Verschärfung der Selbstanzeige

30.01.2015

Der Bundestag hat am 04. Dezember 2014 die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige in Steuerangelegenheiten neu geregelt. Für die Selbstanzeige sind die wichtigsten Neuerungen ab dem 01. Januar 2015: 

  • Straffheit eingeschränkt: Die Möglichkeit, im Fall von Steuerhinterziehung durch eine Selbstanzeige straffrei zu bleiben, wird eingeschränkt.
  • Die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages bei Selbstanzeige straffrei bleibt, wird von € 50.000,00 auf € 25.000,00 gesenkt.
  • Der Berichtigungszeitraum wird auf zehn Jahre für die Fälle einer einfachen Steuerhinterziehung ausgedehnt. Bisher mussten Steuerpflichtige bei einfacher Steuerhinterziehung ihre hinterzogenen Steuern nur für fünf Jahre nacherklären.
  • Sonderregelungen enthält das Gesetz für die Problematik der Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen (Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot).
  • Es wird klargestellt, dass auch die Umsatz- oder Lohnsteuer-Nachschau eine Sperrwirkung für die strafbefreiende Selbstanzeige auslöst.
  • Die „Anlaufhemmung“ bei der Verjährung der steuerrechtlichen Festsetzung wird für den Fall verlängert, dass unversteuerte Kapitalerträge aus Nicht-EU-Staaten stammen, die nicht am automatischen Datenaustauschverfahren teilnehmen.
  • Die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr ist künftig zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Selbstanzeige.
  • Der Zuschlag nach § 398a AO wir abhängig vom Hinterziehungsvolumen festgelegt:
    - über 25.000 EUR bis 100.000 EUR beträgt er 10 Prozent
    - über 100.000 EUR bis 1.000000 EUR beträgt er 15 Prozent
    - über 1.000.000 EUR beträgt er 20 Prozent

Abweichend vom Referentenentwurf ist keine zehnjährige (strafrechtliche) Verjährungsfrist in allen Fällen der Steuerhinterziehung mehr vorgesehen. Damit bleibt es bei der fünfjährigen Verjährungsfrist bei einer einfachen Steuerhinterziehung. Die Berichtigungspflicht soll sich jedoch auf zehn Jahre ab Abgabe der Selbstanzeige erstrecken.

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