Verlängerung des Kindergeldanspruches über das 25. Lebensjahr hinaus
05.09.2018
Verpflichtet sich ein Kind zu einem mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz (hier: Dienst bei der freiwilligen Feuerwehr) und wird es deshalb vom Wehrdienst freigestellt, erwächst daraus keine Verlängerung der kindergeld- rechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit über das 25. Lebensjahr hinaus.
Das Kind erfüllte nicht die Voraussetzungen „für einen Beruf ausgebildet zu werden“, da es vor dem strittigen Bezugszeitraum bereits das 25. Lebensjahr vollendet hatte. Auch die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine Verlängerung des Bezugszeitraumes über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus liegen nicht vor, da das Kind weder den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet noch sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet und auch keine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat.
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.10.2017, Az.: III R 8/17)