Unauffällige Gesetzesänderung bei Mini-Job mit großer Wirkung....

29.05.2019

Zum 01.01.2019 wurde ohne großes Aufsehen das Teilzeit- und Befristungsgesetz angepasst.

Die Änderung regelt die wöchentliche Arbeitszeit bei Mini-Jobs: Sofern im Arbeitsvertrag keine wöchentliche Arbeitszeit geregelt ist, gilt grundsätzlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden (bis 31.12.2018 galten 10 Std./Woche) als vereinbart.

Diese Änderung hat praktische Auswirkungen im Rahmen der Mindestlohnberücksichtigung:

Selbst bei einer Ausschöpfung des maximalen Betrags für Minijobs in Höhe von 450 €/Monat, ergibt sich ein Stundenlohn weit unter dem gesetzlich geforderten Mindeststundenlohn von 9,19 €. Bei Berücksichtigung von 20 Wochenarbeitsstunden und einem Mindestlohn von 9,19 € ergibt sich rechnerisch ein Gehalt in Höhe von knapp 800 €.

Folgen:

Der Arbeitnehmer könnte den ihm „entgangenen" Lohn (gesetzlich angenommene Arbeitszeit x Mindestlohn) nachfordern. Unabhängig von den tatsächlichen Zahlungen an den Arbeitnehmer (gilt auch, wenn der Arbeitnehmer, den Lohn nicht nachfordert), könnte die Rentenversicherung die Sozialversicherungsbeiträge für bis zu 4 Jahre nachfordern.

Hinweis:

Bitte prüfen Sie Ihre Minijobverträge und passen Sie sie ggf. an. Gilt nur ein mündlicher Arbeitsvertrag, ist das Verfassen eines schriftlichen Arbeitsvertrags empfehlenswert. Für Minijobs auf Abruf (arbeiten nach Arbeitsanfall) ist Folgendes zu beachten:

(1) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen.

(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 % der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

(§ 12 Arbeit auf Abruf – Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG))

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