Umsatzsteuerliche Behandlung einer künstlichen Befruchtung

27.04.2018

Umsatzsteuerliche Behandlung einer künstlichen Befruchtung

Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung einer künstlichen Befruchtung auseinandergesetzt und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:

Ist die künstliche Befruchtung auch von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie an einer alleinstehenden Frau oder an einer Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft vorgenommen wird?

Nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt oder anderer im Gesetz aufgeführten Katalogberufe durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit.

  • Allgemein gilt, dass der Begriff der Heilbehandlung nach wie vor nicht gesetzlich definiert ist.
  • Die umsatzsteuerliche Beurteilung, ob eine Heilbehandlung vorliegt, erfolgt unabhängig von der ertragsteuerlichen Einordnung, ob die dadurch verursachten Kosten eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz sind.
  • Die umsatzsteuerliche Beurteilung, ob eine Heilbehandlung vorliegt, erfolgt unabhängig davon, ob die Kosten der Behandlung von einem Sozialversicherungsträger erstattet werden. Der Europäische Gerichtshof hat geurteilt, dass der bloße Umstand der fehlenden (vollständigen) Kostenübernahme durch die Träger der Sozialversicherung keine unterschiedliche Behandlung der Leistungserbringer in Bezug auf die Umsatzsteuerplicht rechtfertigt.
  • Bei den steuerfreien Tätigkeiten der Ärzte sind im Kommentar als Beispiel die Leistungen eines Arztes im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung aufgeführt.

Daraus folgt, dass die Leistung der künstlichen Befruchtung in Deutschland in jedem Fall von der Umsatzsteuer befreit ist, unabhängig vom Familienstand der Frau.

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