Schönheitsoperationen können auch umsatzsteuerfrei sein

24.04.2015

Schönheitsoperationen sind generell umsatzsteuerpflichtige Leistungen, die aber in Einzelfällen umsatzsteuerfrei sein können, so hat der Bundesfinanzhof jüngst entschieden.

Für die Umsatzsteuerfreiheit ist es allerdings unabdinglich, dass die Operation auf Grund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels notwendig ist. Die Notwendigkeit kann unseres Erachtens in den meisten Fällen allerdings nicht von dem Arzt festgestellt werden, der die Operation durchführt, sondern sie ist vielmehr von einem entsprechenden Facharzt zu diagnostizieren.

Als Beispiel sei hier genannt, dass ein Patient an Depressionen leidet, weil er eine zu große Nase hat. Die Notwendigkeit der Operation muss wohl von einem Psychiater oder Psychologen diagnostiziert werden, um eine umsatzsteuerfreie Operation durchführen zu können.

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